
Satzung des Tennis-Club Mehrhoog e.V.
Präambel
Der Verein TC Mehrhoog gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
Abschnitt – Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Tennis-Club Mehrhoog e.V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg auf dem Registrierblatt
VR 4646 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 46499 Hamminkeln Mehrhoog, Im Hogenbusch 8.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen;
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter
einstellen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind: rot, weiß
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Abschnitt – Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Ordentliche Mitglieder sind:
aktive Mitglieder,
passive Mitglieder
Jugendliche ,
Kinder,
Ehrenmitglieder,
(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
§ 7 Beiträge, Pflichten der Mitglieder
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Beiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Spielordnung einzuhalten und das Ansehen des Vereins zu waren.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung soll in einer Frist von zwei Monaten über die Berufung entscheiden. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die zum Zweck des Spielbetriebs ausgehändigten Utensilien sind dem Vorstand zurückzugeben.
§ 9 Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Spielordnung verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d) Platz- und Hausverbote;
e) Suspendierung von Vereinsämtern;
(2) Die Anordnung der unter Abs. 1 litt a)-d) genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, die Anordnung der unter Abs. 1 litt e) genannten Maßregeln und Sanktionen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
(4) Der Betroffene kann innerhalb von einem Monat nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Monaten entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
3. Abschnitt – Organisation des Vereins
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten ab dem gesamten aktuellen Geschäftsjahr, also auch rückwirkend zum Jahresanfang. Auf Beschlüsse mit rückwirkender Geltung wird in der Tagesordnung explizit hingewiesen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch frühere Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstands
d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ausgaben die im Einzelfall € 10.000 überschreiten.
(3) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden und
c. dem Kassenwart.
Der geschäftsführende Vorstand ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat im Außenverhältnis Alleinvertretungsvollmacht. Ohne Einschänkung der Einzelbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder ihn besonders beauftragt. Der Kassenwart macht von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind oder er von einem von ihnen beauftragt wird.
Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und befindet über deren Teilnahmeberechtigung bei Vorstandssitzungen. Das Stimmrecht im Vorstand kann nicht eingeräumt werden, wohl die Beratung vor Abstimmungen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung und besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Schriftführer
c) dem 1.Beisitzer
d) dem Abteilungsvorstand Jugend und dessen Vertreter
e) dem 1.Sportwart
f) dem 2.Sportwart
g) dem 1. Gerätewart
h) dem 2. Gerätewart
i) dem Pressewart
j) dem Administrator HP
Die Besetzung der einzelnen Positionen des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zwingend.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsvorstandes, ausgenommen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung des kommissarischen Mitglieds oder dessen Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
befindlichen Vereinsunterlagen sowie das übrige Vereinseigentum sind dem ersten Vorsitzenden unverzüglich auszuhändigen.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn dieses ein Drittel der Mitglieder des Vereinsvorstandes verlangen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten, die bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des
25.Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich in der Jugendabteilung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(3) Das Nähere regelt die Satzung der Jugendabteilung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Satzung der Jugendabteilung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 15 Wahlen, Amtsdauer
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden alle zwei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung von den aktiven und passiven Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt und zwar in der Form, dass
der erste Vereinsvorsitzende, der Schriftführer, der 1.Gerätwart, der 2.Sportwart und der Administrator HP
im Kalenderjahre mit ungerader Endziffer,
der zweite Vereinsvorsitzende, der Kassenwart, der 1. Beisitzer und der 1.Sportwart, der Pressewart und der 2.Gerätewart
im Kalenderjahre mit gerader Endziffer gewählt werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl ist grundsätzlich offen. Sie muss jedoch, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung es verlangt, in geheimer Abstimmung erfolgen.
Die Wahl erfolgt in gesonderten Wahlgängen.
4. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 16 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 17 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind;
c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersaget, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt
schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hamminkeln, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 19 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung oder Geschäftsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.August 2009 verabschiedet; letztmalig durch Beschluss vom 19.03.2025 geändert.